Besonderheiten bei Dienstwagenunfällen
Ein Unfall mit dem Firmenwagen wirft besondere Fragen auf: Haftet der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber? Wer übernimmt die Selbstbeteiligung? Und was ist bei Privatfahrten?
Grundregel: Arbeitgeber haftet
Bei einem Unfall während der Arbeitszeit haftet grundsätzlich der Arbeitgeber bzw. dessen Versicherung. Der Arbeitnehmer ist nur in Ausnahmefällen zur Zahlung verpflichtet.
Haftung des Arbeitnehmers
Eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers kommt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht:
- Keine Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit (normaler Auffahrunfall)
- Teilweise Haftung: Bei mittlerer Fahrlässigkeit (Handy am Steuer)
- Volle Haftung: Bei grober Fahrlässigkeit (Trunkenheit, vorsätzlich)
Selbstbeteiligung
Viele Arbeitgeber vereinbaren eine Selbstbeteiligung bei Unfällen. Diese ist nur zulässig, wenn:
- Sie arbeitsvertraglich vereinbart wurde
- Sie angemessen ist (meist 500-1000 Euro)
- Der Arbeitnehmer mehr als leicht fahrlässig gehandelt hat
Privatfahrten mit dem Dienstwagen
Bei erlaubter Privatnutzung gelten andere Regeln:
- Arbeitgeber haftet auch bei Privatfahrten
- Selbstbeteiligung kann höher sein
- Bei grober Fahrlässigkeit volle Haftung möglich
Gutachten bei Dienstwagenunfällen
Auch bei Dienstwagen haben Sie als Geschädigter das Recht auf einen unabhängigen Gutachter Ihrer Wahl. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung.
Wichtig für Arbeitnehmer
- Unfall unverzüglich dem Arbeitgeber melden
- Unfallprotokoll anfertigen
- Bei Unklarheiten Polizei rufen
- Keine Zusagen gegenüber dem Unfallgegner machen
Benötigst du ein Gutachten?
Unsere Kfz-Sachverständigen stehen dir bei einem unverschuldeten Unfall kostenlos zur Verfügung.
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